Förderverein Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium

Satzung

§1 Name, Sitz

Der Name des Vereins lautet "Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium".
Er hat seinen Sitz in Dülmen/Westfalen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasiums Dülmen und seiner Schülerinnen und Schüler einschließlich der Schülerinnen und Schüler der angeschlossenen sonderpädagogischen Fördergruppe, insbesondere durch die Zuführung zusätzlicher finanzieller Mittel, damit die Schule ihren Aufgaben noch besser nachkommen kann.
Der zuständige Schulträger soll jedoch durch diesen Verein in keiner Weise von seinen Verpflichtungen entlastet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Integration von Kindern mit Behinderungen in Dülmen verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Anmeldung erfolgt über ein entsprechendes Anmeldeformular, indem der Beitragswillige die Satzungsbestimmungen anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Nur im Falle einer Ablehnung erfolgt eine schriftliche Information.

Vorausgesetzt ist eine Anmeldung zur Aufnahme, die eine Verpflichtungseinhaltung der Satzungsbestimmungen enthält.  Der Austritt aus dem Verein ist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder bei Nichtzahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, daß bei bestimmten Personenkreisen (z.B. Minderjährige / Schüler / Studenten) andere Jahresbeiträge gelten.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der Gesamtvorstand

  • §7 Mitgliederversammlung

    l.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
  • Satzungsänderungen
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Auflösung des Vereins.

  • Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

    2.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sofern ein Kind des Mitgliedes die Schule besucht, ist es ausreichend, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vor der Versammlung über das Kind an das Mitglied weitergeleitet wird. In allen ändern Fällen erfolgt die Einladung auf dem Postweg an die dem Vorstand bekannte Anschrift mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Tagesordnungsanträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung mitzuteilen, damit sie in die Tagesordnung eingearbeitet werden können. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

    3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst unmittelbar nach der ersten Sitzung der Schulkonferenz, einzuberufen.

    4.) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Vorstands oder bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Leitung der Versammlung aus. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Protokollführerin/ dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

    5.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

    6.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen

    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter festgesetzt.

    7.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

    §8 Vorstand

    1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei  Vorstandsmitglieder des Vorstands, darunter auf jeden Fall der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

    2.) Dem Gesamtvorstand gehören weitere 4 Personen an.

    Dem Gesamtvorstand sollen angehören:

  • der jeweilige Schulleiter
  • ein Mitglied der Schulpflegschaft
  • ein Vertreter des Lehrerkollegiums
  • ein Vertreter der Schülerversammlung (mindestens 16 Jahre alt)

  • Die bezeichneten Mitglieder des gesamten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben in jedem Falle solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist bzw. gewählt wird.
    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Vereinsbeschlüsse aus und informiert die Vereinsmitglieder regelmäßig über seine Arbeit.

    3.) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen. Diese sind - sooft es die Geschäftslage erfordert - mindestens jedoch einmal jährlich abzuhalten. Über die Vorstandssitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

    4.) Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters.

    5.) Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.

    Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 
    Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    §8 Kassennprüfer/in

    Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer/in. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

    §10 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

    §11 Mittel

    Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Veranstaltungen.


  • §12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Ziffer 6.) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    §13 Gültigkeit der Satzung, Änderungen

    Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 9.1.2001 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dülmen eingetragen ist.

    Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichts gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

    Stand 18.8.2000

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